Dass die Institution Stockwerkeigentum eine gescheite Idee ist, zeigen die steigenden Zahlen an Bauten im Stockwerkeigentum während der letzten 20 Jahre. Natürlich drängt sich diese Form von Wohneigentum aufgrund der immer knapperen Landressourcen als Alternative auf. Allerdings behagt das Wohnen in der Gemeinschaft nicht jedermann und kann zur Herausforderung werden.
Wer in der Schweiz eine Eigentumswohnung erwirbt, kauft nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen Anteil davon. Dieser Anteil wird im Grundbuch festgehalten und spielt für die Verteilung der Kosten eine zentrale Rolle. Der Wohnungseigentümer muss sich im Verhältnis seines Anteils nicht nur an den Unterhaltskosten der gemeinschaftlichen Bauteile (z.B. Dach, Fassade, Treppenhaus, Personenaufzug etc.), sondern auch an den Betriebskosten (z.B. Heizkosten, Wasserkosten, Kosten der Hauswartung und der Gartenpflege etc.) beteiligen. Bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gemeinschaft durchgeführt werden.
Was ist Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und verlangt von allen Anspruchsgruppen Integrität, Anpassungsfähigkeit und Verständnis für die Anliegen anderer. Diese Eigenschaften werden in anderen Lebensbereichen unserer Gesellschaft als selbstverständlich betrachtet, warum also nicht auch im Stockwerkeigentum?
Damit das Zusammenleben so reibungslos wie möglich erfolgen kann, sollte sich jeder – auch angehende Stockwerkeigentümer – über diese Art der Eigentumsform informieren. Professionelle Verwaltungen stellen immer wieder fest, dass Personen beim Erwerb von Stockwerkeigentum viel zu wenig informiert sind. Der Weg in eine Stockwerkeigentümergemeinschaft muss von einer Anspruchshaltung weg und hin zu einer gemeinschaftlichen Kooperationshaltung gehen.
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Definition und gesetzliche Grundlagen
Nach Art. 712a Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) bezeichnet Stockwerkeigentum den Miteigentumsanteil an einem überbauten Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und innen auszubauen.
Stockwerkeigentum bedeutet also:
• Miteigentum an der Gesamtliegenschaft
• Sonderrecht(e) an bestimmten Teilen der Liegenschaft
Die Regelungen für das Stockwerkeigentum finden sich in folgenden Gesetzesteilen:
• Art. 712a bis 712t ZGB (Stockwerkeigentum)
• Art. 646 bis 651a ZGB (Miteigentum)
• Art. 60 bis 79 ZGB (Vereinsrecht
Organisation der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Das gesetzlich zwingend vorgesehene Organ einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist die Versammlung der Stockwerkeigentümer. Sie fasst sämtliche Beschlüsse, welche die Gemeinschaftsordnung betreffen. Sie stellt die gemeinschaftliche Verwaltung des Stockwerkeigentums sicher. Sie organisiert die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile, überwacht den baulichen Zustand des Stockwerkeigentums und ergreift die erforderlichen Massnahmen, um den Wert der Liegenschaft zu erhalten. Die spezielle Form des Eigentums verlangt nach klaren Regeln des Zusammenlebens (siehe 2.5). Ein Reglement kann zur Unterstützung und Beratung für die vorgenannten Aufgaben einen Ausschuss vorsehen. Zur Kontrolle der Buchführung ist eine Revisionsstelle zu bestimmen. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehört mittlerweile jedoch zum Standard.